Pflichten für Kindertagespflegestellen als Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der ab 7.5.2021 geltenden Fassung – siehe IfSG

Mit dem Inkrafttreten des „Masernschutzgesetzes“ zum 1. März 2020, wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und nach § 43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege als Gemeinschaftseinrichtung in Sinne des Infektionsschutzgesetzes definiert.

Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 35 IfSG

Vorbemerkung – Robert Koch Institut

Der 6. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthält besondere Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dort Säuglinge, Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern, die umso schwerere Krankheitsverläufe erwarten lassen, je jünger die betroffenen Kinder sind. Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, stellen wir Ihnen zuerst den Gesetzestext im Auszug vor und möchten anschließend Erläuterungen dazu abgeben, die als Leitfaden für die Praxis gedacht sind.

Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz

6. Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige 
Gemeinschaftseinrichtungen

§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

Quelle : Robert Koch Institut
Quelle : Infektionsschutzgesetz

Belehrungsbögen:

gemäß § 35 IfSG
Für Beschäftigte in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen (01.02.2008) (PDF, 142 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

gemäß § 43 Abs. 1 IfSG
Für Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind (21.02.2014) (PDF, 85 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Infektionsschutzgesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf

Bundesverband Kindertagespflege:
Die Leitlinie für eine gute Lebensmittelhygienepraxis in der Kindertagespflege

Vermerk:
In der Satzung “zur Förderung von Kindern in Tagespflege“ – Kreis Segeberg steht :
– Ein Nachweis über die Sicherstellung des Masernschutzes nach § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
– Ein Nachweis über die Belehrung nach § 43 IfSG.

Wir gehen davon aus, dass die Belehrung Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 35 IfSG nachgetragen wird.

Fazit:

Jede Kindertagespflegeperson braucht 2 Belehrungen und das alle 2 Jahre – Diese müssen für 3 Jahre als Nachweis beim Träger archiviert werden.